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BGH-Urteil: Werbung für Fernbehandlung unzulässig

Foto: Broker - Fotolia
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Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat mit seinem aktuellen Urteil (I ZR 146/20) aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf.

Zum Hintergrund: Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs in Frankfurt a.M. hat beanstandet, dass eine private Krankenversicherung auf ihrer Internetseite mit der Aussage warb "Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App". Die Wettbewerbszentrale sieht in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen nach § 9 HWG und hat Unterlassung gefordert.

Am heutigen Donnerstag, den 9. Dezember 2021, hat der BGH diese Werbung für unzulässig erklärt. Sie war zu allgemein gehalten und beschränkte sich nicht auf die Fälle, in denen nach den anerkannten medizinischen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich ist, so die Karlsruher Richter.

Dr. Roland Wiring, Fachanwalt für Medizinrecht und Partner bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland, erläutert: "Der BGH legt die Werberegeln für Fernbehandlungen weiterhin eng aus. Es scheint, als wolle er die neu geschaffene Ausnahmeregelung in § 9 S. 2 HWG auf Werbung für solche Fernbehandlungen begrenzen, die in jedem Einzelfall nach den allgemein anerkannten medizinischen Standards zulässig sind. Damit meint er allerdings nicht zwingend die berufsrechtliche Zulässigkeit – das überrascht, denn damit ist der eigentlich angestrebte Einklang zwischen ärztlichem Berufsrecht und Werberecht in Frage gestellt."

Er sagt weiter: "Telemedizinanbieter haben es rechtlich nicht leicht, das Korsett ist leider eng. Pauschalen, markigen Werbeclaims für Fernbehandlungen erteilt der Bundesgerichtshof eine Absage – trotz der jüngsten Lockerungen im Heilmittelwerbegesetz."

Wiring, der Healthcare-Unternehmen berät und vertritt, sagt zu den Auswirkungen des Urteils für Unternehmen: "So mancher hätte sich vom Gericht einen progressiveren, mutigeren Ansatz gewünscht. Die enge Lesart des BGH ist mit dem politischen Ziel, die Telemedizin und die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter zu stärken, nur schwer in Einklang zu bringen. Hier wäre der Gesetzgeber gefordert, weitere Öffnungen zu ermöglichen."

Der CMS-Partner rät Telemedizinanbietern nun, ihre Werbung anhand der jetzt vom BGH konkretisierten Maßstäbe zu überprüfen.

 
 

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