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TV-Wartezimmer erwirkt einstweilige Verfügung gegen Google


Die TV-Wartezimmer GmbH & Co. KG mit Sitz in Freising erwirkt gegen den Suchmaschinen-Anbieter Google Inc. eine einstweilige Verfügung. Das Landgericht München gab einen Antrag von TV-Wartezimmer am vergangenen Mittwoch (17.06.) statt und stützt sich dabei auf das Kartellrecht.

Google-Nutzern wurde nach Eingabe des Firmennamens 'TV-Wartezimmer' der Ergänzungsbegriff Insolvenz angezeigt. "Damit wurde der falsche Eindruck erweckt, wir befänden uns in wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder seien nicht mehr zahlungsfähig. Dies ist unzutreffend und geschäftsschädigend", erläutert TV-Wartezimmer Gründer und Geschäftsführer Markus Spamer.

Tatsächlich führte der Begriff zu keinem Suchergebnis, der eine Verbindung von TV-Wartezimmer und Insolvenz aufweist. Es erschienen lediglich Beiträge zur Insolvenz eines ehemaligen Wettbewerbers aus dem Jahr 2005, der val-u-media AG, die am Markt ein Wartezimmer-Fernsehen anbot.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Google zwar nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (vom 14. Mai 2013, VI ZR 269/12) nicht von vornherein für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch ihre Suchvorschläge hafte. Doch auch, wenn keine Verpflichtung bestehe, die durch Software generierten Suchergänzungsvorschläge vorab auf Rechtsverletzungen zu prüfen, trifft Google eine Pflicht zur Prüfung und Unterlassung laut BGH und LG München I ab Kenntniserlangung von der rechtswidrigen Verletzung von Persönlichkeitsrechten.

"Google Inc. hat auf unsere schriftliche Aufforderung im Mai, den streitgegenständlichen Suchvorschlag nicht mehr anzuzeigen und uns binnen vierzehn Tagen eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, noch nicht einmal reagiert", sagt Spamer weiter. 

Das Unternehmen TV-Wartezimmer bietet niedergelassenen Ärzten Kommunikationsangebote im Wartezimmer für Patienten an. Nach eigenen Angaben liegt die Reichweite bei 5 Millionen Zuschauern im Monat.

 
 

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